§ 0 Abkommen zwischen Österreich und China ü
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 537/1986 (NR: GP XVI RV 857 AB 907 S. 131. BR: AB 3101 S. 473. )
BGBl. III Nr. 28/2016 (NR: GP XXV RV 455 AB 504 S. 64. BR: AB 9334 S. 840. )
Die Republik Österreich und die Volksrepublik China
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu entwickeln,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
HABEN nach Verhandlungen zwischen Vertretern der Regierungen beider Staaten
FOLGENDES VEREINBART:
Die Ermächtigung zur Durchführung des Notenwechsels gemäß Art. 11 Abs. 1 wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 am 11. Oktober 1986 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.