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Abkommen zwischen Österreich und China ü · Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

§ 7 Abkommen zwischen Österreich und China ü

Artikel 7

Van krachtOfficiële tekst

(1) Soweit die Beteiligten nicht eine günstigere von den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Investition befindet, zugelassene Vereinbarung getroffen haben, erfolgen Transferierungen nach Artikel 4, Artikel 5 oder Artikel 6 ohne ungebührliche Verzögerung zu dem für die vereinbarte Währung jeweils gültigen Kurs.

(2) Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, der sich aus jenen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.