EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I
§ 27 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla
Artikel 27
Die Stelle der Bürgschaftsleistung kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1993-01-01