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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

§ 29 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla

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SENDUNGEN, DIE NUR EINE ART VON WAREN ENTHALTEN

Artikel 29

Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach Artikel 26 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T 1- oder T 2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.