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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

§ 42 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla

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SENDUNGEN MIT EMPFINDLICHEN UND NICHTEMPFINDLICHEN WAREN

Artikel 42

(1) Enthalten die T 1- oder T 2-Anmeldungen außer den Waren, die in der in Artikel 41 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.