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Übereinkommen über die frühzeitige Benac · Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

§ 16 Übereinkommen über die frühzeitige Benac

Depositär

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.

(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend

a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;

c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 11;

d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;

e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und

f) jede Kündigung nach Artikel 15.