HlG · Hochleistungsstreckengesetz
§ 15 HlG
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-12-13