Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ( · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
§ 1 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (
Artikel 1
1. Dieses Abkommen wird nur auf zivile Kernanlagen oder zivile nukleare Tätigkeiten angewendet.
2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a) Kernanlagen: Kernreaktoren, Anlagen des Kernstoffbrennkreislaufes sowie Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle
b) nukleare Tätigkeiten:
i) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen und
ii)
die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-07-01