Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ( · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

§ 1 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

1. Dieses Abkommen wird nur auf zivile Kernanlagen oder zivile nukleare Tätigkeiten angewendet.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a) Kernanlagen: Kernreaktoren, Anlagen des Kernstoffbrennkreislaufes sowie Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle

b) nukleare Tätigkeiten:

i) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen und

ii)

die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2008-07-01