Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ( · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
§ 10 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (
Artikel 10
Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.