Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftst · Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
§ 3 Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftst
Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, soweit die §§ 3a und 3c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“).
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1995-12-30