Preistransparenzgesetz · Preistransparenzgesetz
§ 11 PreistransparenzgesetzSchlußbestimmungen
Artikel II Artikel römisch zwei
Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1994-01-01