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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko · GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador

§ 0 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko

Van krachtOfficiële tekst

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT EL SALVADORS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 133/1992 (NR: GP XVIII RV 245 VV S. 47. BR: AB 4169 S. 547. )

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung El Salvadors (im folgenden „El Salvador“ bezeichnet) sind

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt El Salvadors zum Allgemeinen Abkommen

Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Der anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 13. Februar 1992 zurückgezogen; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.