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Bundesbahngesetz · Bundesbahngesetz

§ 44 BundesbahngesetzBesonderes regionales Interesse

4. Teil Schieneninfrastruktur

Van krachtOfficiële tekst

Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Aufnahme in den Rahmenplan für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2009-08-19