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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgar · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B

§ 14 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgar

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 14

Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.