EWR-Abkommen – Protokoll 15 · EWR-Abkommen – Protokoll 15
§ 10 EWR-Abkommen – Protokoll 15Artikel 10
Während der Übergangszeiten finden bestehende bilaterale Regelungen weiterhin Anwendung, sofern sich nicht aus diesem Abkommen Bestimmungen ergeben, die in ihrer Wirkung für die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten günstiger sind.