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EWR-Abkommen · EWR-Abkommen

§ 121 EWR-Abkommen

Artikel 121

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:

a) im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;

b) im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. III Nr. 53/2006 )

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2005-12-06