GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh · GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 11 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh
Artikel 11
Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.