GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh · GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 5 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
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Eisenbahnen,
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Schiffahrt,
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Luftfahrt,
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Telekommunikation,
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Straßenbau,
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Wasserwirtschaft.