GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh · GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 9 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh
Artikel 9
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.