EWR-Abkommen – Protokoll 3 · EWR-Abkommen – Protokoll 3
§ 1 EWR-Abkommen – Protokoll 3Anwendung der EWR-Bestimmungen
Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und soweit in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.