EWR-Abkommen – Protokoll 3 · EWR-Abkommen – Protokoll 3
§ 10 EWR-Abkommen – Protokoll 3Nichtanwendung von Kapitel II auf Waren der Tabelle II Nichtanwendung von Kapitel römisch zwei auf Waren der Tabelle römisch zwei
Artikel 10
(1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und andere feste Beträge festgelegt.