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EWR-Abkommen – Protokoll 3 · EWR-Abkommen – Protokoll 3

§ 14 EWR-Abkommen – Protokoll 3Überprüfungen

Artikel 14

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien überprüfen zweijährlich die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Eine erste Überprüfung ist vor Ende 1993 vorzunehmen. Im Lichte dieser Überprüfungen entscheiden die Vertragsparteien über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereich des Protokolls auf andere Waren sowie über eine mögliche Abschaffung der restlichen Zölle und sonstigen Abgaben im Sinne der Artikel 1 und 2 der Anlage 1.