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EWR-Abkommen – Protokoll 4 · EWR-Abkommen – Protokoll 4

§ 10 EWR-Abkommen – Protokoll 4Territorialitätsprinzip

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

Die im Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.