EWR-Abkommen – Protokoll 4 · EWR-Abkommen – Protokoll 4
§ 36 EWR-Abkommen – Protokoll 4Sanktionen
Artikel 36
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.