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EWR-Abkommen – Protokoll 23 · EWR-Abkommen – Protokoll 23

§ 5 EWR-Abkommen – Protokoll 23Artikel 5

EINLEITUNG DER VERFAHREN

Van krachtOfficiële tekst

In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen lädt das zuständige Überwachungsorgan das andere Überwachungsorgan ein, an den Anhörungen der beteiligten Unternehmen teilzunehmen. Diese Einladung ist auch an die Staaten des Zuständigkeitsbereichs des anderen Überwachungsorgans zu richten.