EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll · EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll
§ 17 EWR-Abkommen – AnpassungsprotokollArtikel 17
„PROTOKOLL 6 ÜBER DAS ANLEGEN VON PFLICHTLAGERN DURCH LIECHTENSTEIN
In Protokoll 41 über bestehende Abkommen werden folgende Worte gestrichen:
„29.4.1963/
3.12.1976
Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
3.12.1976
Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.“