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EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof · EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

§ 7 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 7

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.''