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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumäni · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

§ 7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumäni

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten und Rumänien untereinander alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.