EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn
§ 8 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn
Artikel 8
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang VII werden Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.