§ 0 Abkommen zwischen Österreich und Rumänie
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG RUMÄNIENS ÜBER DIE BILATERALEN AUSSENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN
StF: BGBl. Nr. 618/1994
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Rumäniens, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
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vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken sowie den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
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in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
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im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
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unter Berücksichtigung der im Dokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Verpflichtungen,
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ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. April 1992 bzw. 29. September 1993 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Dezember 1993 in Kraft getreten.