GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 153 GewO 1994Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
2. Freie Gewerbe
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-08-01