GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 161 GewO 1994Organisation von Personenbetreuung
2. Freie Gewerbe
(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, an betreuungsbedürftige Personen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung und Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2015-07-10