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Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung · Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

§ 11 Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

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Fachrechnen

§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Volums- und Masseberechnung,

3. Berechnungen aus der allgemeinen Mechanik,

4. audiometrische Berechnungen,

5. Berechnungen aus der elektrischen Meßtechnik und Elektronik.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.