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WTO-Abkommen - Landwirtschaft · WTO-Abkommen - Landwirtschaft

§ 16 WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Van krachtOfficiële tekst

TEIL X

Artikel 16

Am wenigsten entwickelte Länder und Netto-Nahrungsmittelimporteure

unter den Entwicklungsländern

1. Die entwickelten Mitgliedsländer treffen Maßnahmen, wie sie im Rahmen des Beschlusses über Maßnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und auf Entwicklungsländer mit Netto-Nahrungsmitteleinfuhren vorgesehen sind.

2. Das Komitee für Landwirtschaft wird in geeigneter Weise die Weiterentwicklung dieser Bestimmung überwachen.