WTO-Abkommen - handelsbezogene Investiti · WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
§ 8 WTO-Abkommen - handelsbezogene Investiti
Artikel 8
Konsultationen und Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden nach diesem Übereinkommen auf die Konsultationen und das Streitbeilegungsverfahren Anwendung.