EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 155 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 155
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
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Artikel 155
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.