EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 16 EU-Beitrittsvertrag - Akte
KAPITEL 3
DIE KOMMISSION
Artikel 16
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''