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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 25 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Van krachtOfficiële tekst

KAPITEL 8

DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EGKS

Artikel 25

Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:

„Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens siebenundachtzig und höchstens einhundertelf Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.''