EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 35 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 35
Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt weiterhin gegenüber nichtnorwegischen Staatsangehörigen Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an norwegischen Fischereifahrzeugen anwenden.