EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 37 EU-Beitrittsvertrag - Akte
ABSCHNITT II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 37
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während einer Übergangszeit anwendbar; diese endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1996-12-07