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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 35 EAG-Vertrag

Artikel 35

Van krachtOfficiële tekst

Jeder Mitgliedstaat schafft die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen.

Die Kommission hat Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen; sie kann ihre Arbeitsweise und Wirksamkeit nachprüfen.