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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 53 EAG-Vertrag

Artikel 53

Van krachtOfficiële tekst

Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien, hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht und ernennt ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor.

Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur bei Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen kann durch die Beteiligten der Kommission unterbreitet werden, die hierüber innerhalb eines Monats zu beschließen hat.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2009-12-01