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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

§ 5 Abkommen über die Förderung und den Schu

Überweisungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a) der Investition;

b) der Erträge;

c) der Rückzahlung von in Devisen gewährten Darlehen;

d) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

e) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(2) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen in konvertierbarer Währung zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.