§ 0 Abkommen zwischen Österreich und der Rus
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. Nr. 567/1995 (NR: GP XIX RV 39 AB 106 S. 20. BR: AB 4984 S. 596. )
Die Republik Österreich und die Russische Föderation, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
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vom Wunsche geleitet, die langjährigen und traditionellen Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen, zu vertiefen und auszuweiten,
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im Bestreben, die Wirtschaftsbeziehungen, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
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in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen günstige Voraussetzungen zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
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ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
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unter Berücksichtigung der Grundsätze und Regeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT),
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im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Juli 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.