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Abkommen zwischen Österreich und der Rus · Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

§ 20 Abkommen zwischen Österreich und der Rus

Artikel 20

Van krachtOfficiële tekst

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Art. 19 genannten Kommission beigelegt werden.