Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung · Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 1 Allgemeine LehrabschlußprüfungsordnungGeltungsbereich
Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß § 21 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß § 27 BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß § 25 Abs. 6 BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprüfungen gemäß § 8 Abs. 6 und § 8a BAG - im folgenden als „Prüfungen“ bezeichnet - fest. Für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind weiters die besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfungen in den jeweiligen Lehrberufen anzuwenden.
Verwijst naar
- Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung Art. 21
- Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung Art. 25
- Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung Art. 27
- Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung Art. 27a
- Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung § 8
- Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung Art. 8a