§ 0 Abkommen zwischen Österreich und Moldova
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 769/1995 (NR: GP XIX RV 37 AB 104 S. 20. BR: AB 4982 S. 596. )
Die Republik Österreich und die Republik Moldova, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
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vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
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im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
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in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außerwirtschaftsbeziehungen schafft,
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ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
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im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:
Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurden am 21. Juli 1994 bzw. 12. Juli 1995 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit 1. Oktober 1995 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.