Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 46 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Van krachtOfficiële tekst

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

KAPITEL XIII. KONSULTATIONEN, STREITFÄLLE UND BESCHWERDEN

Artikel 46

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein angemessenes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, wird dies dem Exekutivdirektor berichtet. Wird keine Lösung erzielt, kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei in Übereinstimmung mit

Artikel 47 an den Rat weiterverwiesen werden.