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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 63 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Van krachtOfficiële tekst

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 63

Ergänzende und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen wird als Ersatz für das Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 angesehen.

2. Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 getroffenen Rechtsakte, die am Tag des Inkraftretens (Anm.: richtig: Inkrafttretens) dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen nicht ein Außerkrafttreten vorsehen, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgeändert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu bevollmächtigten Unterfertigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen ihre Unterschrift geleistet.

GESCHEHEN zu Genf, den sechzehnten Juli eintausendneunhundertneunzigdrei. Die Texte dieses Übereinkommens in der arabischen, chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Sprache sind gleichermaßen authentisch.