Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 · Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
§ 12a Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997Vorbereitende Informationen
2. ABSCHNITT Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen
(1) Zur Information der Bevölkerung und der betroffenen Wirtschaftskreise können potentielle, im Fall des tatsächlichen Eintritts einer Krise zu treffende Lenkungsmaßnahmen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder in ergänzenden Kommunikationskanälen bereitgestellt werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen sind für die Erlassung konkreter Lenkungsmaßnahmen nicht bindend.